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Zwangsheirat, Verschleppung

Von Zwangsheirat spricht man, wenn eine Ehe gegen den Willen mindestens einer beteiligten Person geschlossen wird. 
Als „Verschleppung“ wird die Verbringung einer Person gegen ihren Willen ins Ausland bezeichnet, insbesondere im Zusammenhang mit einer Zwangsheirat.

Zwangsheirat ist eine Form von „verwandtschaftsbasierter“ Gewalt, die meist im familiären Umfeld stattfindet. Auch in Österreich sind Mädchen und Frauen davon betroffen.

Bei einer Zwangsheirat wird eine Ehe gegen den Willen zumindest einer beteiligten Person geschlossen. Häufig gehen Zwangsehen mit starker Kontrolle und körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt durch Familienangehörige und den Ehepartner einher

Zwangsheirat ist insbesondere auf patriarchale Strukturen und die Kontrolle der weiblichen Sexualität zurückzuführen. Daneben können auch andere Gründe, wie etwa wirtschaftliche Überlegungen, eine Rolle spielen.

Eine besondere Gefährdung im Kontext von Zwangsheirat stellt die Verbringung einer Person gegen ihren Willen ins Ausland dar – die sogenannte „Verschleppung“. Diese erfolgt häufig unter dem Vorwand einer Familien- oder Urlaubsreise. Verschleppungen sind besonders gefährlich, weil Betroffene dadurch von Hilfs- und Unterstützungsangeboten abgeschnitten werden. Umso wichtiger ist es, bei einer drohenden Verschleppung rasch zu handeln und eine Ausreise nach Möglichkeit zu verhindern.

Weiterführende Informationen und Handlungsorientierungen für Fachkräfte finden sich in folgender Broschüre

Rechtslage

Strafgesetzbuch (StGB)

Zwangsheirat und Verschleppung sind in Österreich strafbar (§ 106a StGB). Täter:innen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Außerdem ist die Begehung im Ausland strafbar, wenn entweder die betroffene Person oder der:die Täter:in Österreicher:in ist oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (§ 64 Abs 1 Z 4a StGB).

Internationales

Die Istanbul-Konvention bezieht sich an mehreren Stellen auf Zwangsheirat. Sie verpflichtet Vertragsstaaten insbesondere dazu, Zwangsheirat und Verschleppung unter Strafe zu stellen (Artikel 37).

Auch die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet die Mitgliedstaaten Zwangsheirat unter Strafe zu stellen (Artikel 4).

Schutz und Hilfe

Folgende spezialisierte Anlaufstellen unterstützen Mädchen und Frauen bei drohender oder bereits erfolgter Zwangsheirat sowie anderen Formen von „verwandtschaftsbasierter“ Gewalt:

Bei drohender Verschleppung oder wenn sich die betroffene Person bereits im Ausland befindet, ist PeriFeri die österreichweit spezialisierte Anlaufstelle. Das Angebot richtet sich an eine vielfältige Zielgruppe – unabhängig vom Geschlecht.

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