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 Sprachliche Gleichbehandlung

Die Verwendung eines geschlechtergerechten Sprachgebrauches, die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist eine wichtige Grundlage zur Umsetzung des Gender Mainstreaming in allen Bereichen.

Ressortvorgaben

Die Bemühungen des Unterrichtsressorts zur Förderung der sprachlichen Gleichbehandlung in der Zentralstelle und in den nachgeordneten Dienststellen bis hin zu den Schulen fußen auf einem Ministerratsbeschluss (2001), in dem die Mitglieder der Bundesregierung aufgefordert wurden, in ihren Ressorts darauf zu achten, dass dem geschlechtergerechten Sprachgebrauch besonderes Augenmerk geschenkt wird. Auf Verwaltungsebene des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fand der MR-Beschluss seinen Niederschlag im § 9 Frauenförderungsplan des BMUKK, der wiederum auf § 10a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes basiert.

Bereits im Jahr 2002 wurde die Notwendigkeit zur Umsetzung der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern im gesamten Bereich des Ressorts mittels Rundschreiben Nr. 22/2002 bekannt gemacht.
Dieses Rundschreiben ist nach wie vor in Kraft und gilt als Rechtsvorschrift auf der Stufe einer Verwaltungsverordnung (generelle Weisung) und verpflichtet die nachgeordneten Organe – somit auch die Pädagogischen Hochschulen - und alle Bediensteten zu den angegebenen Maßnahmen.

Zur Unterstützung dieses Anliegens hat das Bildungsressort einen kurzen Leitfaden „Geschlechtergerechtes Formulieren“  herausgegeben (Neubearbeitung 2016), der die wichtigsten Grundprinzipien sprachlicher Gleichbehandlung und die gängigsten Strategien geschlechtergerechten Formulierens enthält.

Führung akademischer Grade

Es gelten die Eintragungsrichtlinien 2011 des BMWF (GZ 53.810/0003-III/7/2010) bzw. folgende Grundsätze: Gemäß § 88 Absatz 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 (in der geltenden Fassung) haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Die Führung kann auch mit einem geschlechtsspezifischen Zusatz erfolgen. Für Inhaber:innen akademischer Grade postsekundärer Bildungseinrichtungen aus EU- und EWR-Staaten gehört dazu gemäß § 88 Absatz 1a UG auch das Recht, die Eintragung in öffentliche Urkunden in abgekürzter Form ohne geschlechtsspezifischen Zusatz zu verlangen.