Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Mit dem am 1. Jänner 2016 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nummer 112/2015, wurde der strafrechtliche Schutz vor Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt, weiter verbessert.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Einführung zusätzlicher besonderer Erschwerungsgründe (Begleitumstände, die eine Tat als schwerer wiegen lassen und daher zu einer höheren Strafe führen) in § 33 Strafgesetzbuch (StGB): vor allem Gewalthandlungen in Gegenwart einer unmündigen Person (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) gegen eine dieser nahestehenden Person; Gewalthandlungen gegen bestimmte nahe Angehörige, insbesondere gegen (Ex-)Partnerinnen oder Partner; sowie Gewalthandlungen aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, wie zum Beispiel Gewalthandlungen auf Grund der sexuellen Orientierung (sogenannte "Hate Crimes");
- Ausdehnung der Definition "gefährliche Drohung" in § 74 StGB: neben Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen ist nun auch die Drohung mit der Bekanntgabe von Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich oder mit der Zugänglichmachung von Fotos umfasst;
- Ausdehnung der Definition "schwere Körperverletzung" in § 84 StGB: damit gilt nunmehr zum Beispiel das Würgen einer Person als schwere Körperverletzung;
- Erhöhung der Strafdrohung für qualifizierte Körperverletzungen in den §§ 85, 86 und 87 StGB: betrifft unter anderem female genital mutilation (FGM) als absichtliche schwere Körperverletzung;
- eigener und erweiterter Straftatbestand für "Zwangsheirat" in § 106a StGB: umfasst ist nun auch die Nötigung zur Heirat durch Androhung von schweren emotionalen Nachteilen (wie etwa der Drohung mit dem Abbruch aller familiärer Kontakte) sowie das Verschleppt-Werden ins Ausland (durch Gewalt, Drohung oder Täuschung) zum Zwecke der Zwangsverheiratung;
- neuer Straftatbestand "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems" (Cyber-Mobbing) in § 107c StGB: Voraussetzung ist die längere Zeit hindurch erfolgende Ehrverletzung einer Person im Internet und dergleichen oder die unbefugte Veröffentlichung von Tatsachen oder Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Opfers, soweit dies jeweils für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar ist;
- neuer Straftatbestand "Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung" in § 205a StGB: dieser erfasst den Beischlaf oder diesem gleichzusetzende sexuelle Handlungen (Oral-/Analverkehr) gegen den Willen einer Person – ohne vorangehende Gewalt(-androhung); damit sind Fälle erfasst, in denen eine Person zum Beispiel durch Weinen und Nein-Sagen zum Ausdruck bringt, dass die sexuelle Handlung gegen ihren Willen erfolgt; oder Fälle, in denen das Einverständnis durch Einschüchterung oder Ausnutzen einer Zwangslage erlangt wurde;
- Ausdehnung der Definition "sexuelle Belästigung" in § 218 StGB: erfasst ist nunmehr auch jede "intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle", die eine Person in ihrer Würde verletzt, wie zum Beispiel Po-Grapschen;