FAQ zur Steuerbefreiung von Hygienartikeln und Verhütungsmitteln
Tipp
Seit 1. Jänner 2026 sind Menstruationshygieneprodukte sowie Verhütungsmittel von der Umsatzsteuer befreit. Zuvor lag diese bei 10 bzw. 20 Prozent. Diese Maßnahme ist ein wichtiger gleichstellungspolitischer Schritt zur finanziellen Entlastung von Frauen und Mädchen im Alltag und leistet einen Beitrag zur Bekämpfung von Periodenarmut sowie zur Stärkung der reproduktiven Selbstbestimmung.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur steuerlichen Regelung, zu den betroffenen Produktkategorien sowie zur praktischen Umsetzung.
„Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art“:
- Binden
- Slipeinlagen
- Tampons
- Perioden-Höschen/Panties/Unterwäsche
- Menstruationstassen (Cups)
- Menstruationsschwämmchen
- Menstruationsscheiben (Discs)
- Stoffbinden
- waschbare Slipeinlagen
- Perioden-Badebekleidung
"Chemische, hormonelle und mechanische Verhütungsmittel“:
Chemische Produkte
- Spermizid-Cremes
- Spermizid-Gels
- Spermizid-Schaum
- Spermizid-Zäpfchen
- Spermizid-Filme
- Spermizid-Schwämme
- vaginale Verhütungsgele
- Verhütungssprays für die Vagina
- chemisch wirksame Vaginaltabletten zur Verhütung
Hormonelle Verhütungsmittel
- Antibabypille (Kombinationspille)
- Minipille (Gestagenpille)
- Mikropille
- Langzykluspille
- Verhütungspflaster,
- Verhütungsring (Vaginalring)
- Hormonspirale
- Hormonimplantat (Verhütungsstäbchen)
- Dreimonatsspritze
Mechanische Verhütungsmittel:
- Kondome (extern)
- Kondome (intern/Femidom)
- Diaphragma
- Portiokappe (Zervixkappe)
- Verhütungsschwamm (mechanische Wirkung)
- Kupferspirale
- Kupferkette
- Kupferball
- Goldspirale
Z.B. an die Bundeswettbewerbsbehörde wenden, die für die Prüfung der tatsächlichen steuerlichen Entlastung zuständig ist: BWB Bundeswettbewerbsbehörde
Beim Supermarkt kann die fälschlich verrechnete USt zurückgefordert werden.
Nicht zwingend.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt grundsätzlich für Verhütungsmittel als Produkte, etwa wenn diese in einer Apotheke erworben werden. Wird ein Verhütungsmittel (z.B. Kupferspirale oder Kupferkette) im Rahmen einer ärztlichen Behandlung eingesetzt, liegt steuerrechtlich jedoch eine ärztliche Gesamtleistung vor. In diesem Fall überwiegt die medizinische Leistung, für die gesetzlich Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Eine getrennte Verrechnung des Produkts ohne Umsatzsteuer ist hierbei üblicherweise europarechtlich nicht möglich. Um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müsste das Verhütungsmittel daher separat als Produkt (etwa in einer Apotheke) erworben werden. Die ärztliche Leistung selbst bleibt jedoch auch in diesem Fall umsatzsteuerpflichtig.
Ja, die Steuerbefreiung umfasst chemische, hormonelle und mechanische Verhütungsmittel.
Nein, die Steuerbefreiung umfasst Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art.
Nein, die Steuerbefreiung umfasst Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art.
Nein, die Steuerbefreiung gilt auf empfängnisverhütende Produkte.
Beschwerden werden von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) sorgfältig geprüft.
In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Unternehmen mit dem jeweiligen Vorwurf konfrontiert. Zudem informiert die BWB die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden, die entsprechende Schritte, wie Verwaltungsstrafen, setzen können.
Bei Verdacht der Nichtweitergabe einer Abgabensenkung an Konsumentinnen und Konsumenten kann die BWB auch eine Branchenuntersuchung einleiten. Die BWB hat bereits eine Taskforce eingerichtet, die die Einleitung einer Branchenuntersuchung nach § 2 Abs.1 Z 6 WettbG prüft.
Hinweis
Details zu steuerrechtlichen Fragen gibt es im dafür zuständigen Finanzministerium. Sie erreichen die dortige Service-Hotline von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr unter der Nummer: 050 233 233. Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite: Finanzamt Österreich.
Zudem können Sie sich an die Bundeswettbewerbsbehörde wenden, die für die Prüfung der tatsächlichen steuerlichen Entlastung zuständig ist: BWB Bundeswettbewerbsbehörde